JuraForum.de > Gesetze > GrStG > § 20 GrStG - Aufhebung des Steuermeßbetrags
Abschnitt II (Bemessung der Grundsteuer)
(1) Der Steuermeßbetrag wird aufgehoben,
(2) Der Steuermeßbetrag wird aufgehoben
(3) Treten die Voraussetzungen für eine Aufhebung während des Zeitraums zwischen dem Hauptveranlagungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steuermeßbeträge (§ 16 Abs. 2) ein, so wird die Aufhebung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steuermeßbeträge vorgenommen.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 20 GrStG:
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