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JuraForum.deGesetzeGrStG§ 1 GrStG - Heberecht 

Stand: 20.05.2013

§ 1 GrStG - Heberecht

Grundsteuergesetz

   Abschnitt I (Steuerpflicht)

(1) Die Gemeinde bestimmt, ob von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer zu erheben ist.

(2) Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so stehen das Recht des Absatzes 1 und die in diesem Gesetz bestimmten weiteren Rechte dem Land zu.

(3) Für den in gemeindefreien Gebieten liegenden Grundbesitz bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung, wer die nach diesem Gesetz den Gemeinden zustehenden Befugnisse ausübt.


Weitere Vorschriften um § 1 GrStG

Entscheidungen zu § 1 GrStG

  • BFH, 19.07.2006, II R 81/05
    Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht gehalten, das selbstgenutzte Einfamilienhaus von der Grundsteuer auszunehmen.

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