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§ 82 GmbHG - Falsche Angaben
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Abschnitt 6 (Ordnungs-, Straf- und Bußgeldvorschriften)
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1. als Gesellschafter oder als Geschäftsführer zum Zweck der Eintragung der Gesellschaft über die Übernahme der Geschäftsanteile, die Leistung der Einlagen, die Verwendung eingezahlter Beträge, über Sondervorteile, Gründungsaufwand und Sacheinlagen,
- 2. als Gesellschafter im Sachgründungsbericht,
- 3. als Geschäftsführer zum Zweck der Eintragung einer Erhöhung des Stammkapitals über die Zeichnung oder Einbringung des neuen Kapitals oder über Sacheinlagen,
- 4. als Geschäftsführer in der in § 57i Abs. 1 Satz 2 vorgeschriebenen Erklärung oder
- 5. als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder als Geschäftsleiter einer ausländischen juristischen Person in der nach § 8 Abs. 3 Satz 1 oder § 39 Abs. 3 Satz 1 abzugebenden Versicherung oder als Liquidator in der nach § 67 Abs. 3 Satz 1 abzugebenden Versicherung
falsche Angaben macht.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
- 1. als Geschäftsführer zum Zweck der Herabsetzung des Stammkapitals über die Befriedigung oder Sicherstellung der Gläubiger eine unwahre Versicherung abgibt oder
- 2. als Geschäftsführer, Liquidator, Mitglied eines Aufsichtsrats oder ähnlichen Organs in einer öffentlichen Mitteilung die Vermögenslage der Gesellschaft unwahr darstellt oder verschleiert, wenn die Tat nicht in § 331 Nr. 1 oder Nr. 1a des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist.
Fußnoten:
Zu § 82: Neugefasst durch G vom 4. 7. 1980 (BGBl I S. 836), geändert durch G vom 19. 12. 1985 (BGBl I S. 2355), 28. 10. 1994 (BGBl I S. 3210), 4. 12. 2004 (BGBl I S. 3166) und 23. 10. 2008 (BGBl I S. 2026).
Weitere Paragraphen:
Erwähnung in anderen Vorschriften:
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
- Aktiengesetz (AktG)
- Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
- Vierter Teil (Verfassung der Aktiengesellschaft)
- Erster Abschnitt (Vorstand)
- § 76 Leitung der Aktiengesellschaft