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JuraForum.deGesetzeGmbHG§ 77 GmbHG - Wirkung der Nichtigkeit 

Stand: 20.05.2013

§ 77 GmbHG - Wirkung der Nichtigkeit

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

   Abschnitt 5 (Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft)

(1) Ist die Nichtigkeit einer Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen, so finden zum Zwecke der Abwicklung ihrer Verhältnisse die für den Fall der Auflösung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

(2) Die Wirksamkeit der im Namen der Gesellschaft mit Dritten vorgenommenen Rechtsgeschäfte wird durch die Nichtigkeit nicht berührt.

(3) Die Gesellschafter haben die versprochenen Einzahlungen zu leisten, soweit es zur Erfüllung der eingegangenen Verbindlichkeiten erforderlich ist.


Weitere Vorschriften um § 77 GmbHG

Entscheidungen zu § 77 GmbHG

  • OLG-STUTTGART, 17.05.2000, 20 U 68/99
    Leitsatz: 1) Bevollmächtigt ein in den USA lebender Gesellschafter einer deutschen GmbH einen in Deutschland lebenden Vertreter mit der Übertragung seiner Gesellschaftsanteile an einen deutschen Käufer vor einem deutschen Notar, so liegt der Erfüllungsort für die von ihm übernommene Verpflichtung in Deutschland. Dies führt...

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