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JuraForum.deGesetzeGmbHG§ 76 GmbHG - Heilung von Mängeln durch Gesellschafterbeschluss 

§ 76 GmbHG - Heilung von Mängeln durch Gesellschafterbeschluss

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

   Abschnitt 5 (Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft)

Ein Mangel, der die Bestimmungen über den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann durch einstimmigen Beschluss der Gesellschafter geheilt werden.


Fußnoten:


Zu § 76: Neugefasst durch G vom 15. 8. 1969 (BGBl I S. 1146).



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