JuraForum.de > Gesetze > GmbHG > § 76 GmbHG - Heilung von Mängeln durch Gesellschafterbeschluss
Abschnitt 5 (Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft)
Ein Mangel, der die Bestimmungen über den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann durch einstimmigen Beschluss der Gesellschafter geheilt werden.
Fußnoten:
Zu § 76: Neugefasst durch G vom 15. 8. 1969 (BGBl I S. 1146).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
© "§ 76 GmbHG - Heilung von Mängeln durch Gesellschafterbeschluss" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum