Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Abschnitt 5 (Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft)
(1) Ist die Liquidation beendet und die Schlußrechnung gelegt, so haben die Liquidatoren den Schluß der Liquidation zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Gesellschaft ist zu löschen.
(2) Nach Beendigung der Liquidation sind die Bücher und Schriften der Gesellschaft für die Dauer von zehn Jahren einem der Gesellschafter oder einem Dritten in Verwahrung zu geben. Der Gesellschafter oder der Dritte wird in Ermangelung einer Bestimmung des Gesellschaftsvertrags oder eines Beschlusses der Gesellschafter durch das Gericht bestimmt.
(3) Die Gesellschafter und deren Rechtsnachfolger sind zur Einsicht der Bücher und Schriften berechtigt. Gläubiger der Gesellschaft können von dem Gericht zur Einsicht ermächtigt werden.
1. Gegen gerichtliche Entscheidungen, welche die Bestellung eines Nachtragsliquidators einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betreffen, ist die sofortige Beschwerde statthaft (Aufgabe der früheren Rechtsprechung des Senats).
2. Nachtragsliquidation kommt hinsichtlich einer nach Liquidation im Handelsregister gelöschten GmbH...
Auf den Antrag eines Gläubigers einer nach § 74 Abs. 1 GmbHG im Handelsregister gelöschten GmbH ist ein Nachtragsliquidator zur Führung eines Zivilprozesses gegen die Gesellschaft zur Titulierung des behaupteten Anspruchs nur dann zu bestellen, wenn das Vorhandensein von Gesellschaftsvermögen konkret vorgetragen werden kann. Dazu...
Wurde eine GmbH nach Durchführung der Abwicklung auf Antrag des Liquidators im Handelsregister nach § 74 Abs. 1 GmbHG gelöscht, so kommt später die Bestellung eines Nachtragsliquidators nur in Betracht, wenn der Antragsteller durch substantiierte Behauptungen darlegt, dass noch verteilbares Vermögen existiert. Ein...
1. Eine GmbH bleibt im Passivprozeß auch nach ihrer Löschung parteifähig, wenn sie möglicherweise noch einen Ersatzanspruch gegen den Liquidator gem. § 73 Abs. 3 GmbHG hat.
2. Eine vor der Löschung erteilte Prozeßvollmacht besteht fort.
Von der Einhaltung des Sperrjahres gemäß § 73 GmbHG vor der Eintragung der Beendigung der GmbH in das Handelsregister kann abgesehen werden, wenn kein verteilungsfähiges Vermögen der Gesellschaft mehr vorhanden ist.
1) Ist auf die Anmeldung ihres Liquidators das Erlöschen der Firma einer GmbH im Handelsregister eingetragen worden, so scheidet eine Amtslöschung (§ 142 FGG) dieser Eintragung mit dem Ziel der Wiedereintragung der Liquidationsgesellschaft unter ihrer früheren Vertretungsverhältnisse aus. Es kommt nur die gerichtliche Bestellung...
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Erwähnungen von § 74 GmbHG in anderen Vorschriften
Zweiter Abschnitt (Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren)
§ 17 Registersachen und unternehmensrechtliche Verfahren