JuraForum.de > Gesetze > GmbHG > § 72 GmbHG - Vermögensverteilung
Abschnitt 5 (Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft)
Das Vermögen der Gesellschaft wird unter die Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile verteilt. Durch den Gesellschaftsvertrag kann ein anderes Verhältnis für die Verteilung bestimmt werden.
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