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JuraForum.deGesetzeGmbHG§ 70 GmbHG - Aufgaben der Liquidatoren 

Stand: 20.05.2013

§ 70 GmbHG - Aufgaben der Liquidatoren

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

   Abschnitt 5 (Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft)

Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen; sie haben die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen.


Weitere Vorschriften um § 70 GmbHG

Entscheidungen zu § 70 GmbHG

  • BGH, 29.11.2004, II ZR 14/03
    Ein Gesellschafter einer zweigliedrigen, wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöschten GmbH i.L. kann den Mitgesellschafter, der die Gesellschaft geschädigt haben soll, auch nach Bestellung eines Nachtragsliquidators mit einer Gesellschafterklage auf Auskunft und Schadensersatzleistung an die Gesellschaft in Anspruch nehmen.
  • BFH, 16.12.2003, VII R 77/00
    1. Das UStG verlangt von dem Unternehmer nicht, bei der Ausübung des ihm zustehenden Wahlrechts nach § 9 UStG auf das Interesse des Fiskus Rücksicht zu nehmen, nicht Vorsteuer ohne die gesicherte Erwartung vergüten zu müssen, seine Umsatzsteuerforderung gegen den Leistenden durchsetzen zu können (Anschluss an das Urteil vom 28....
  • OLG-ROSTOCK, 06.10.2003, 3 U 188/03
    1. Die Befreiung eines Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung vom Verbot des Selbstkontrahierens gilt auch dann nicht für den Liquidator der Gesellschaft, wenn dieser zuvor deren Geschäftsführer war. 2. Die gewillkürte Prozessstandschaft eines vermögenslosen Klägers, der eine an ihn abgetretene Forderung...
  • BFH, 12.07.2001, VII R 19/00
    1. Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über nicht näher konkretisierte Umsatzsteuervergütungsansprüche ist auch dann hinsichtlich der bei seiner Zustellung bereits entstandenen Ansprüche hinreichend bestimmt, wenn der letzte betroffene Vergütungszeitraum nicht benannt ist. 2. Ein solcher Pfändungs- und...
  • BGH, 17.09.1998, IX ZR 237/97
    BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 237/97 Verkündet am: 17. September 1998 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit BRAGebO § 1 Abs. 2; GmbHG §§ 66 Abs. 1, 70; BGB § 1835 Abs. 3; AGBG § 9 Bd a)Die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Liquidator gehört zu den von...

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