JuraForum.de > Gesetze > GmbHG > § 68 GmbHG - Zeichnung der Liquidatoren
Abschnitt 5 (Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft)
(1) Die Liquidatoren haben in der bei ihrer Bestellung bestimmten Form ihre Willenserklärungen kundzugeben und für die Gesellschaft zu zeichnen. Ist nichts darüber bestimmt, so muss die Erklärung und Zeichnung durch sämtliche Liquidatoren erfolgen.
(2) Die Zeichnungen geschehen in der Weise, dass die Liquidatoren der bisherigen, nunmehr als Liquidationsfirma zu bezeichnenden Firma ihre Namensunterschrift beifügen.
Fußnoten:
Zu § 68: Geändert durch G vom 15. 8. 1969 (BGBl I S. 1146).
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