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JuraForum.deGesetzeGmbHG§ 65 GmbHG - Anmeldung und Eintragung der Auflösung 

§ 65 GmbHG - Anmeldung und Eintragung der Auflösung

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

   Abschnitt 5 (Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft)

(1) Die Auflösung der Gesellschaft ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Dies gilt nicht in den Fällen der Eröffnung oder der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der gerichtlichen Feststellung eines Mangels des Gesellschaftsvertrags. In diesen Fällen hat das Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen einzutragen. Im Falle der Löschung der Gesellschaft (§ 60 Abs. 1 Nr. 7) entfällt die Eintragung der Auflösung.

(2) Die Auflösung ist von den Liquidatoren in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Durch die Bekanntmachung sind zugleich die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, sich bei derselben zu melden.


Fußnoten:


Zu § 65: Geändert durch G vom 15. 8. 1969 (BGBl I S. 1146), 4. 7. 1980 (BGBl I S. 836), 18. 12. 1991 (BGBl I S. 2206), 5. 10. 1994 (BGBl I S. 2911), 22. 3. 2005 (BGBl I S. 837), 23. 10. 2008 (BGBl I S. 2026) und 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2479).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Handelsgesetzbuch (HGB)
    • Erstes Buch (Handelsstand)
      • Zweiter Abschnitt (Handelsregister; Unternehmensregister)
    • § 13g Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland

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