( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeGmbHG§ 64 GmbHG - Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung 

§ 64 GmbHG - Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

   Abschnitt 5 (Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft)

Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Dies gilt nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Die gleiche Verpflichtung trifft die Geschäftsführer für Zahlungen an Gesellschafter, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten, es sei denn, dies war auch bei Beachtung der in Satz 2 bezeichneten Sorgfalt nicht erkennbar. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 43 Abs. 3 und 4 entsprechende Anwendung.


Fußnoten:


Zu § 64: Geändert durch G vom 15. 5. 1986 (BGBl I S. 721), 5. 10. 1994 (BGBl I S. 2911) und 23. 10. 2008 (BGBl I S. 2026).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/gmbhg/64-haftung-fuer-zahlungen-nach-zahlungsunfaehigkeit-oder-ueberschuldung

© "§ 64 GmbHG - Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN