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JuraForum.deGesetzeGmbHG§ 62 GmbHG - Auflösung durch eine Verwaltungsbehörde 

§ 62 GmbHG - Auflösung durch eine Verwaltungsbehörde

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

   Abschnitt 5 (Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft)

(1) Wenn eine Gesellschaft das Gemeinwohl dadurch gefährdet, dass die Gesellschafter gesetzwidrige Beschlüsse fassen oder gesetzwidrige Handlungen der Geschäftsführer wissentlich geschehen lassen, so kann sie aufgelöst werden, ohne dass deshalb ein Anspruch auf Entschädigung stattfindet.

(2) Das Verfahren und die Zuständigkeit der Behörden richtet sich nach den für streitige Verwaltungssachen ... geltenden Vorschriften. ...


Fußnoten:


§ 62 Abs. 2 Satz 1 Auslassung u. Sätze 2 u. 3: Gegenstandslos durch G v. 21.01.1960 I 17



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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