JuraForum.de > Gesetze > GmbHG > § 60 GmbHG - Auflösungsgründe
Abschnitt 5 (Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft)
(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:
durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit;
durch Beschluss der Gesellschafter; derselbe bedarf, sofern im Gesellschaftsvertrag nicht ein anderes bestimmt ist, einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen;
durch gerichtliches Urteil oder durch Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder der Verwaltungsbehörde in den Fällen der §§ 61 und 62;
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen;
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
mit der Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche nach § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Mangel des Gesellschaftsvertrags festgestellt worden ist;
durch die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(2) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe festgesetzt werden.
Fußnoten:
Zu § 60: Geändert durch G vom 15. 8. 1969 (BGBl I S. 1146), 4. 7. 1980 (BGBl I S. 836), 18. 12. 1991 (BGBl I S. 2206), 5. 10. 1994 (BGBl I S. 2911), 23. 10. 2008 (BGBl I S. 2026) und 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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