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JuraForum.deGesetzeGmbHG§ 5a GmbHG - Unternehmergesellschaft 

Stand: 20.05.2013

§ 5a GmbHG - Unternehmergesellschaft

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

   Abschnitt 1 (Errichtung der Gesellschaft)

(1) Eine Gesellschaft, die mit einem Stammkapital gegründet wird, das den Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 unterschreitet, muss in der Firma abweichend von § 4 die Bezeichnung "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" führen.

(2) Abweichend von § 7 Abs. 2 darf die Anmeldung erst erfolgen, wenn das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt ist. Sacheinlagen sind ausgeschlossen.

(3) In der Bilanz des nach den §§ 242, 264 des Handelsgesetzbuchs aufzustellenden Jahresabschlusses ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden, in die ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen ist. Die Rücklage darf nur verwandt werden

1.
für Zwecke des § 57c;
2.
zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist;
3.
zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist.

(4) Abweichend von § 49 Abs. 3 muss die Versammlung der Gesellschafter bei drohender Zahlungsunfähigkeit unverzüglich einberufen werden.

(5) Erhöht die Gesellschaft ihr Stammkapital so, dass es den Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 erreicht oder übersteigt, finden die Absätze 1 bis 4 keine Anwendung mehr; die Firma nach Absatz 1 darf beibehalten werden.



Weitere Vorschriften um § 5a GmbHG

Entscheidungen zu § 5a GmbHG

  • BFH, 24.04.2007, I R 35/05
    Ein Wirtschaftsgut, das dem Vermögen einer GmbH im Rahmen einer Überpari-Emission als Sacheinlage zugeführt worden ist, ist in der Steuerbilanz der GmbH auch im Hinblick auf jenen Teilbetrag des Einbringungswertes, der über den Nennbetrag der Stammeinlageverpflichtung des Einlegenden hinausgeht und gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB...
  • OLG-SCHLESWIG, 07.09.2006, 5 U 25/06
    1. Auf die Verjährung von Ansprüchen auf Auffüllung des Stammkapitals bei wirtschaftlicher Neugründung einer GmbH sind die Bestimmungen über die Verjährung der Ansprüche auf erstmalige Aufbringung des Stammkapitals, sondern die Grundsätze über die Verjährung einer Unterbilanzhaftung anzuwenden. 2. Zu den Voraussetzungen der...
  • BGH, 16.01.2006, II ZR 76/04
    Die in ein Cash-Pool-System einbezogenen Gesellschaften mit beschränkter Haftung unterliegen - ohne dass ein "Sonderrecht" für diese Art der Finanzierung anerkannt werden könnte - bei der Gründung und der Kapitalerhöhung den Kapitalaufbringungsvorschriften des GmbHG und den dazu von der höchstrichterlichen Rechtsprechung...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 22.07.2005, 9 W 60/05
    Kosten einer nichtigen Beurkundung bleiben nicht gemäß § 16 KostO außer Ansatz, wenn sie auch bei richtiger Behandlung der Sache durch den Notar angefallen wären und der Kostenschuldner aus anderen , in seinem Belieben stehenden Gründen von einer Nachbeurkundung Abstand nimmt (Abweichung von KG DNotZ 1970, 437).
  • BAYOBLG, 21.06.2005, 3Z BR 258/04
    1. Sacheinlagen an eine GmbH können auch durch Dritte, die nicht Gründungsgesellschafter sind, geleistet werden. 2. Zur Pflicht des Notars, die Beteiligten über eine gebührengünstigere Gestaltung des Geschäfts zu informieren.
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