JuraForum.de > Gesetze > GmbHG > § 57j GmbHG - Verteilung der Geschäftsanteile
Abschnitt 4 (Abänderungen des Gesellschaftsvertrags)
Die neuen Geschäftsanteile stehen den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer bisherigen Geschäftsanteile zu. Ein entgegenstehender Beschluss der Gesellschafter ist nichtig.
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