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JuraForum.deGesetzeGmbHG§ 57j GmbHG - Verteilung der Geschäftsanteile 

§ 57j GmbHG - Verteilung der Geschäftsanteile

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung


   Abschnitt 4 (Abänderungen des Gesellschaftsvertrags)

Die neuen Geschäftsanteile stehen den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer bisherigen Geschäftsanteile zu. Ein entgegenstehender Beschluss der Gesellschafter ist nichtig.



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