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JuraForum.deGesetzeGmbHG§ 57g GmbHG - Vorherige Bekanntgabe des Jahresabschlusses 

§ 57g GmbHG - Vorherige Bekanntgabe des Jahresabschlusses

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung


   Abschnitt 4 (Abänderungen des Gesellschaftsvertrags)

Die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags über die vorherige Bekanntgabe des Jahresabschlusses an die Gesellschafter sind in den Fällen des § 57f entsprechend anzuwenden.



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