JuraForum.de > Gesetze > GmbHG > § 57g GmbHG - Vorherige Bekanntgabe des Jahresabschlusses
Abschnitt 4 (Abänderungen des Gesellschaftsvertrags)
Die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags über die vorherige Bekanntgabe des Jahresabschlusses an die Gesellschafter sind in den Fällen des § 57f entsprechend anzuwenden.
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