JuraForum.de > Gesetze > GmbHG > § 57a GmbHG - Ablehnung der Eintragung
Abschnitt 4 (Abänderungen des Gesellschaftsvertrags)
Für die Ablehnung der Eintragung durch das Gericht findet § 9c Abs. 1 entsprechende Anwendung.
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