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JuraForum.deGesetzeGmbHG§ 5 GmbHG - Stammkapital; Geschäftsanteil 

Stand: 19.04.2013

§ 5 GmbHG - Stammkapital; Geschäftsanteil

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

   Abschnitt 1 (Errichtung der Gesellschaft)

(1) Das Stammkapital der Gesellschaft muß mindestens fünfundzwanzigtausend Euro betragen.

(2) Der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils muss auf volle Euro lauten. Ein Gesellschafter kann bei Errichtung der Gesellschaft mehrere Geschäftsanteile übernehmen.

(3) Die Höhe der Nennbeträge der einzelnen Geschäftsanteile kann verschieden bestimmt werden. Die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile muss mit dem Stammkapital übereinstimmen.

(4) Sollen Sacheinlagen geleistet werden, so müssen der Gegenstand der Sacheinlage und der Nennbetrag des Geschäftsanteils, auf den sich die Sacheinlage bezieht, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt werden. Die Gesellschafter haben in einem Sachgründungsbericht die für die Angemessenheit der Leistungen für Sacheinlagen wesentlichen Umstände darzulegen und beim Übergang eines Unternehmens auf die Gesellschaft die Jahresergebnisse der beiden letzten Geschäftsjahre anzugeben.



Weitere Vorschriften um § 5 GmbHG

Entscheidungen zu § 5 GmbHG

  • BFH, 24.04.2007, I R 35/05
    Ein Wirtschaftsgut, das dem Vermögen einer GmbH im Rahmen einer Überpari-Emission als Sacheinlage zugeführt worden ist, ist in der Steuerbilanz der GmbH auch im Hinblick auf jenen Teilbetrag des Einbringungswertes, der über den Nennbetrag der Stammeinlageverpflichtung des Einlegenden hinausgeht und gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB...
  • OLG-SCHLESWIG, 07.09.2006, 5 U 25/06
    1. Auf die Verjährung von Ansprüchen auf Auffüllung des Stammkapitals bei wirtschaftlicher Neugründung einer GmbH sind die Bestimmungen über die Verjährung der Ansprüche auf erstmalige Aufbringung des Stammkapitals, sondern die Grundsätze über die Verjährung einer Unterbilanzhaftung anzuwenden. 2. Zu den Voraussetzungen der...
  • BGH, 16.01.2006, II ZR 76/04
    Die in ein Cash-Pool-System einbezogenen Gesellschaften mit beschränkter Haftung unterliegen - ohne dass ein "Sonderrecht" für diese Art der Finanzierung anerkannt werden könnte - bei der Gründung und der Kapitalerhöhung den Kapitalaufbringungsvorschriften des GmbHG und den dazu von der höchstrichterlichen Rechtsprechung...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 22.07.2005, 9 W 60/05
    Kosten einer nichtigen Beurkundung bleiben nicht gemäß § 16 KostO außer Ansatz, wenn sie auch bei richtiger Behandlung der Sache durch den Notar angefallen wären und der Kostenschuldner aus anderen , in seinem Belieben stehenden Gründen von einer Nachbeurkundung Abstand nimmt (Abweichung von KG DNotZ 1970, 437).
  • BAYOBLG, 21.06.2005, 3Z BR 258/04
    1. Sacheinlagen an eine GmbH können auch durch Dritte, die nicht Gründungsgesellschafter sind, geleistet werden. 2. Zur Pflicht des Notars, die Beteiligten über eine gebührengünstigere Gestaltung des Geschäfts zu informieren.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 5 GmbHG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 5 GmbHG:

  • Handelsgesetzbuch (HGB)
    • Erstes Buch (Handelsstand)
      • Zweiter Abschnitt (Handelsregister; Unternehmensregister)
    • § 13g Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland
  • Umwandlungsgesetz (UmwG)
    • Zweites Buch (Verschmelzung)
      • Zweiter Teil (Besondere Vorschriften)
        • Zweiter Abschnitt (Verschmelzung unter Beteiligung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung)
          • Zweiter Unterabschnitt (Verschmelzung durch Neugründung)
        • § 58 Sachgründungsbericht
    • Drittes Buch (Spaltung)
      • Zweiter Teil (Besondere Vorschriften)
        • Erster Abschnitt (Spaltung unter Beteiligung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung)
      • § 138 Sachgründungsbericht
        • Siebenter Abschnitt (Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns)
          • Dritter Unterabschnitt (Ausgliederung zur Neugründung)
        • § 159 Sachgründungsbericht, Gründungsbericht und Gründungsprüfung
        • Achter Abschnitt (Ausgliederung aus dem Vermögen rechtsfähiger Stiftungen)
      • § 165 Sachgründungsbericht und Gründungsbericht
        • Neunter Abschnitt (Ausgliederung aus dem Vermögen von Gebietskörperschaften oder Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften)
      • § 170 Sachgründungsbericht und Gründungsbericht

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