JuraForum.de > Gesetze > GmbHG > § 44 GmbHG - Stellvertreter von Geschäftsführern
Abschnitt 3 (Vertretung und Geschäftsführung)
Die für die Geschäftsführer gegebenen Vorschriften gelten auch für Stellvertreter von Geschäftsführern.
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