JuraForum.de > Gesetze > GmbHG > § 4 GmbHG - Firma
Abschnitt 1 (Errichtung der Gesellschaft)
Die Firma der Gesellschaft muss, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten.
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