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JuraForum.deGesetzeGmbHG§ 4 GmbHG - Firma 

§ 4 GmbHG - Firma

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung


   Abschnitt 1 (Errichtung der Gesellschaft)

Die Firma der Gesellschaft muss, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten.



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