JuraForum.de > Gesetze > GmbHG > § 32 GmbHG - Rückzahlung von Gewinn
Abschnitt 2 (Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter)
Liegt die in § 31 Abs. 1 bezeichnete Voraussetzung nicht vor, so sind die Gesellschafter in keinem Fall verpflichtet, Beträge, welche sie in gutem Glauben als Gewinnanteile bezogen haben, zurückzuzahlen.
© "§ 32 GmbHG - Rückzahlung von Gewinn" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.