JuraForum.de > Gesetze > GmbHG > § 25 GmbHG - Zwingende Vorschriften
Abschnitt 2 (Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter)
Von den in den §§ 21 bis 24 bezeichneten Rechtsfolgen können die Gesellschafter nicht befreit werden.
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