Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Abschnitt 2 (Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter)
Soweit eine Stammeinlage weder von den Zahlungspflichtigen eingezogen, noch durch Verkauf des Geschäftsanteils gedeckt werden kann, haben die übrigen Gesellschafter den Fehlbetrag nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile aufzubringen. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
Die Beweislast für die Erfüllung der Stammeinlagenverpflichtung liegt grundsätzlich beim Gesellschafter. Dies gilt aber nicht, wenn dieser gemäß § 24 GmbHG auf Einzahlung der Stammeinlage eines ausgeschlossenen Mitgesellschafters in Anspruch genommen wird.
Auch bei einer formwechselnden Umwandlung bleiben die von einer Rangrücktrittserklärung betroffenen Verbindlichkeiten bei der Berechnung des Vermögens, das den Nennbetrag des Stammkapitales erreichen muss, außer Betracht.
a) Die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen von Unterbilanzhaftungsansprüchen trifft grundsätzlich die Gesellschaft bzw. im Falle ihrer Insolvenz deren Insolvenzverwalter (Bestätigung von Urt. v. 29. September 1997 - II ZR 245/96, ZIP 1997, 2008 f.).
b) Ist eine Vorbelastungsbilanz auf den Eintragungsstichtag nicht erstellt...
Leitsatz:
1. Zur Haftung der restlichen Gründungsgesellschafter einer GmbH aus einer im Namen der GmbH i.G. mit einem der Gründungsgesellschafter vereinbarten Schuldübernahme.
2. Die Gründungsgesellschafter haften aus einer im Namen der GmbH i.G. eingegangenen Verbindlichkeit nicht persönlich, wenn die Auslegung nach den §§...
Ist das Stammkapital schon vor der Eintragung ganz oder teilweise verbraucht und ist die GmbH trotzdem eingetragen worden, so haben die Gesellschafter anteilig für die Differenz zwischen dem Stammkapital und dem Wert des Gesellschaftsvermögens im Zeitpunkt der Eintragung aufzukommen. Die Feststellung, ob das Stammkapital ganz oder...
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