JuraForum.de > Gesetze > GmbHG > § 20 GmbHG - Verzugszinsen
Abschnitt 2 (Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter)
Ein Gesellschafter, welcher den auf die Stammeinlage eingeforderten Betrag nicht zur rechten Zeit einzahlt, ist zur Entrichtung von Verzugszinsen von Rechts wegen verpflichtet.
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