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JuraForum.deGesetzeGmbHG§ 20 GmbHG - Verzugszinsen 

§ 20 GmbHG - Verzugszinsen

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung


   Abschnitt 2 (Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter)

Ein Gesellschafter, welcher den auf die Stammeinlage eingeforderten Betrag nicht zur rechten Zeit einzahlt, ist zur Entrichtung von Verzugszinsen von Rechts wegen verpflichtet.



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