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JuraForum.deGesetzeGmbHG§ 12 GmbHG - Bekanntmachungen der Gesellschaft 

Stand: 20.05.2013

§ 12 GmbHG - Bekanntmachungen der Gesellschaft

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

   Abschnitt 1 (Errichtung der Gesellschaft)

Bestimmt das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag, dass von der Gesellschaft etwas bekannt zu machen ist, so erfolgt die Bekanntmachung im Bundesanzeiger (Gesellschaftsblatt). Daneben kann der Gesellschaftsvertrag andere öffentliche Blätter oder elektronische Informationsmedien als Gesellschaftsblätter bezeichnen.


Weitere Vorschriften um § 12 GmbHG

Entscheidungen zu § 12 GmbHG

  • OLG-MUENCHEN, 10.10.2005, 31 Wx 65/05
    Bestimmt die nach dem 1.4.2005 in das Handelsregister einzutragende Satzung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Veröffentlichungsorgan der Gesellschaft den "Bundesanzeiger" ohne nähere Angabe, ob der elektronische Bundesanzeiger oder der Bundesanzeiger in Papierform oder beide gemeint sind, kann das Registergericht diese...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 12 GmbHG:

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