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JuraForum.deGesetzeGmbHG§ 12 GmbHG - Bekanntmachungen der Gesellschaft 

§ 12 GmbHG - Bekanntmachungen der Gesellschaft

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung


   Abschnitt 1 (Errichtung der Gesellschaft)

Bestimmt das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag, dass von der Gesellschaft etwas bekannt zu machen ist, so erfolgt die Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger (Gesellschaftsblatt). Daneben kann der Gesellschaftsvertrag andere öffentliche Blätter oder elektronische Informationsmedien als Gesellschaftsblätter bezeichnen. Sieht der Gesellschaftsvertrag vor, dass Bekanntmachungen der Gesellschaft im Bundesanzeiger erfolgen, so ist die Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger ausreichend.



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