JuraForum.de > Gesetze > GmbHG > § 12 GmbHG - Bekanntmachungen der Gesellschaft
Abschnitt 1 (Errichtung der Gesellschaft)
Bestimmt das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag, dass von der Gesellschaft etwas bekannt zu machen ist, so erfolgt die Bekanntmachung im Bundesanzeiger (Gesellschaftsblatt). Daneben kann der Gesellschaftsvertrag andere öffentliche Blätter oder elektronische Informationsmedien als Gesellschaftsblätter bezeichnen.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 12 GmbHG:
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