JuraForum.de > Gesetze > GmbHG > § 1 GmbHG - Zweck; Gründerzahl
Abschnitt 1 (Errichtung der Gesellschaft)
Gesellschaften mit beschränkter Haftung können nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen errichtet werden.
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