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JuraForum.deGesetzeGKG§ 73 GKG - Übergangsvorschrift für die Erhebung von Haftkosten 

Stand: 17.06.2013

§ 73 GKG - Übergangsvorschrift für die Erhebung von Haftkosten

Gerichtskostengesetz

   Abschnitt 9 (Schluss- und Übergangsvorschriften)

Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Gefangenen zu erheben ist, sind die Nummern 9010 und 9011 des Kostenverzeichnisses in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden.


Weitere Vorschriften um § 73 GKG

Entscheidungen zu § 73 GKG

  • OVG-SAARLAND, 19.03.2004, 3 R 8/03
    Zur Frage des Erstattungsanspruches des örtlichen Sozialhilfeträgers gegenüber dem überörtlichen gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 AG BSGH bei einer von der beauftragten Gemeinde versäumten unverzüglichen Unterrichtung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 AG BSHG über von ihr zu Lasten des örtlichen Trägers veranlasste Unterbringung von...
  • OLG-NAUMBURG, 28.03.2002, 14 UF 8/02
    Der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung hat die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens dann zu tragen, wenn aufgrund einer neuen Rentenauskunft die Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung erfolgt, die korrigierte Rentenauskunft bei Anwendung der im Rechtsverkehr erforderlichen Sorgfalt jedoch unschwer sofort hätte erteilt...
  • OLG-KARLSRUHE, 12.03.2002, 3A W 40/02
    1. Der nach § 5 Nr. 4 Satz 1 AH B zur Durchführung des Haftpflichtprozesses bestellte Anwalt wird grundsätzlich Vertragspartner des Versicherers, nicht des Versicherungsnehmers. Gebührenschuldner ist damit der Versicherer. 2. In einem solchen Falle ist der Versicherungsnehmer berechtigt, den Kostenerstattungsanspruch des...
  • OLG-KARLSRUHE, 15.01.2002, 3A W 72/01
    1. Ist der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens höher als der des Hauptsacheverfahrens, sind für die Ermittlung des Kostenerstattungsbetrages die Kosten jenes Verfahrens nur quotenmäßig zu berücksichtigen. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn Grundlage der Kostenerstattung ein Prozessvergleich ist. 2. Die Parteien...
  • HESSISCHER-VGH, 14.01.2002, 12 TG 724/01
    1. Der Aufenthalt eines mit Zustimmung der Ausländerbehörde eingereisten Ausländers gilt gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AuslG auch dann während des Verfahrens bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt, wenn der Genehmigungsantrag nach Ablauf der Geltungsdauer einer zuvor verlängerten Aufenthaltsgenehmigung...
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