JuraForum.de > Gesetze > GKG > § 69a GKG - Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Stand: 20.05.2013
§ 69a GKG - Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Gerichtskostengesetz
Abschnitt 8 (Erinnerung und Beschwerde)
(1) Auf die Rüge eines durch die Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn
1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntmachung der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die Rüge ist bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird; § 66 Abs. 5 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist.
1. Erweist sich im Verfahren der Anhörungsrüge das Rechtsmittel aus anderen Gründen als erfolglos, wurde sein Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
2. Die Beschwerde gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung ist nicht statthaft.
3. Zur Festsetzung des Höchstwertes nach § 39 Abs. 2 GKG.
1. Erweist sich im Verfahren der Anhörungsrüge das Rechtsmittel aus anderen Gründen als erfolglos, wurde sein Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
2. Die Beschwerde gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung ist nicht statthaft.
3. Zur Festsetzung des Höchstwertes nach § 39 Abs. 2 GKG.
1. Zur gesetzlichen Form im Sinne des § 69a Abs. 4 Sätze 1 und 2 GKG zählt auch die in § 69a Abs. 2 Satz 5 GKG normierte Pflicht des durch die Entscheidung beschwerten Beteiligten, das Vorliegen der in § 69a Abs. 1 Nr. 2 GKG genannten Voraussetzungen darzulegen, d. h. dem Gericht gegenüber aufzuzeigen, dass es den Anspruch dieses...
Im Kostenfestsetzungsverfahren kann der von einer Partei geleistete Auslagenvorschuss trotz entsprechender Kostengrundentscheidung nicht gegen die Partei festgesetzt werden, der ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist.
Erhebt das Gericht sowohl auf Antrag einer beweispflichtigen als auch einer nicht beweispflichtigen Partei Beweis zum selben Gegenstand, so haftet die nicht beweispflichtige Partei nicht gem. §§ 68, 69 GKG als Zweitschuldnerin für die durch die Beweisaufnahme entstehenden gerichtlichen Auslagen (Teil Aufgabe der Senatsrechtsprechung...