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JuraForum.deGesetzeGKG§ 69 GKG - Beschwerde gegen die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr 

Stand: 19.04.2013

§ 69 GKG - Beschwerde gegen die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr

Gerichtskostengesetz

   Abschnitt 8 (Erinnerung und Beschwerde)

Gegen den Beschluss nach § 38 findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung in dem Beschluss der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. § 66 Abs. 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5, Abs. 6 und 8 ist entsprechend anzuwenden.


Weitere Vorschriften um § 69 GKG

Entscheidungen zu § 69 GKG

  • HESSISCHER-VGH, 30.04.2009, 6 A 2226/08.Z
    Im Rahmen einer zweitinstanzlichen Streitwertfestsetzung ist eine Gegenvorstellung nicht zulässig.
  • SAECHSISCHES-OVG, 23.03.2009, 2 B 227/09
    Zur Streitwertfestsetzung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren im beamtenrechtlichen Konurrentenstreit. Hier: Besetzung eines Dienstpostens
  • OLG-DUESSELDORF, 24.04.2008, I-24 W 16/08
    1. Erweist sich im Verfahren der Anhörungsrüge das Rechtsmittel aus anderen Gründen als erfolglos, wurde sein Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. 2. Die Beschwerde gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung ist nicht statthaft. 3. Zur Festsetzung des Höchstwertes nach § 39 Abs. 2 GKG.
  • OLG-DUESSELDORF, 17.03.2008, I-24 W 16/08
    1. Erweist sich im Verfahren der Anhörungsrüge das Rechtsmittel aus anderen Gründen als erfolglos, wurde sein Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. 2. Die Beschwerde gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung ist nicht statthaft. 3. Zur Festsetzung des Höchstwertes nach § 39 Abs. 2 GKG.
  • HESSISCHER-VGH, 20.08.2007, 7 TE 1557/07
    1. Zur gesetzlichen Form im Sinne des § 69a Abs. 4 Sätze 1 und 2 GKG zählt auch die in § 69a Abs. 2 Satz 5 GKG normierte Pflicht des durch die Entscheidung beschwerten Beteiligten, das Vorliegen der in § 69a Abs. 1 Nr. 2 GKG genannten Voraussetzungen darzulegen, d. h. dem Gericht gegenüber aufzuzeigen, dass es den Anspruch dieses...
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Erwähnungen in anderen Vorschriften

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