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JuraForum.deGesetzeGKG§ 63 GKG - Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren 

Stand: 20.05.2013

§ 63 GKG - Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren

Gerichtskostengesetz

   Abschnitt 7 (Wertvorschriften)
      Unterabschnitt 3 (Wertfestsetzung)

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit. Die Gebühren sind in diesen Verfahren vorläufig nach dem in § 52 Abs. 4 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von dem Gericht, das sie getroffen hat, und, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt, von dem Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert werden. Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.



Weitere Vorschriften um § 63 GKG

Entscheidungen zu § 63 GKG

  • OLG-CELLE, 23.07.2009, 6 W 106/09
    1. Bei einer Beschwerde gegen den Beschluss über den Streitwert des Berufungsverfahrens kann das Beschwerdegericht zugleich den Streitwert der ersten Instanz von Amts wegen ändernden Beschluss des Berufungsgerichts überprüfen und von Amts wegen ändern. 2. Der Wert des mit der Vollstreckungsabwehrklage neben dem Urteil zugleich...
  • LAG-MUENCHEN, 22.06.2009, 11 Ta 148/09
    Streitwertfestsetzung bei einer Bestandsstreitigkeit, bei der die Parteien unterschiedlicher Auffassung bezüglich des Umfangs der zeitlichen Arbeitsverpflichtung und der damit monatlich geschuldeten Vergütung sind. Zur Zulässigkeit einer Verschlechterung im Streitwertbeschwerdeverfahren.
  • OLG-DUESSELDORF, 19.05.2009, I-24 W 13/09
    1. Gegen eine Wertfestsetzung durch das Landgericht als Berufungsgericht ist die sofortige Beschwerde an das Oberlandesgericht statthaft. 2. Das Verbot der "reformatio in peius" gilt nicht für die Streitwertfestsetzung. 3. Der Streitwert einer Berufung gegen ein noch nicht ergangenes Urteil ist nach dem Mindestwert von 300 EUR...
  • OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN, 02.04.2009, 13 A 9/08
    Die Möglichkeit des Widerrufs einer (zahn-)ärztlichen Approbation wegen Fehlverhaltens knüpft an die Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit des Betreffenden an. Stellt das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung wegen Widerrufs der Approbation auf beide Widerrufstatbestände ab, muss der Antrag auf Zulassung der Berufung...
  • SAECHSISCHES-OVG, 02.04.2009, D 6 A 178/09
    1. Die materielle Beweislast für das Bestehen eines Anordnungsanspruches i. S. v. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO folgt den allgemeinen Regeln. Der Antragsteller trägt die Last der Nichterweislichkeit den Anspruch begründender Umstände, der Antragsgegner die Last der Nichterweislichkeit der anspruchsvernichtenden...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 63 GKG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 63 GKG:

  • Gerichtskostengesetz (GKG)
    • Abschnitt 7 (Wertvorschriften)
      • Unterabschnitt 3 (Wertfestsetzung)
    • § 64 Schätzung des Werts
    • § 65 Wertfestsetzung in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes
    • Abschnitt 8 (Erinnerung und Beschwerde)
  • § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts

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