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JuraForum.deGesetzeGKG§ 53a GKG - Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz 

Stand: 20.05.2013

§ 53a GKG - Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz

Gerichtskostengesetz

   Abschnitt 7 (Wertvorschriften)
      Unterabschnitt 2 (Besondere Wertvorschriften)

Die Gebühren im Sanierungs- und Reorganisationsverfahren werden nach der Bilanzsumme des letzten Jahresabschlusses vor der Stellung des Antrags auf Durchführung des Sanierungs- oder Reorganisationsverfahrens erhoben.



Weitere Vorschriften um § 53a GKG

Entscheidungen zu § 53a GKG

  • NIEDERSAECHSISCHES-OVG, 03.06.2009, 2 OA 124/09
    1. Über die Streitwertbeschwerde entscheidet der Senat als Kollegium und nicht der Berichterstatter des Senats als Einzelrichter, wenn im erstinstanzlichen Verfahren die Streitwertfestsetzung durch den Berichterstatter der Kammer des Verwaltungsgerichts gemäß § 87 a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO und nicht den Einzelrichter gemäß § 6...
  • OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN, 25.03.2009, 2 O 15/09
    Im Konkurrentenverfahren um ein Beförderungsamt erhöht sich der Ausgangsbetrag um die Anzahl der Beförderungsstellen, die durch das Rechtsschutzbegehren blockiert werden sollen.
  • OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN, 02.03.2009, 13 C 278/08
    Der Streitwert eines Verfahrens nach § 123 VwGO, in dem der Antragsteller die vorläufige Zulassung zum Studium begehrt, beträgt 5.000,- ¤ (Änderung der Senatsrechtsprechung).
  • VGH-BADEN-WUERTTEMBERG, 09.02.2009, 10 S 3350/08
    Wenn die Behörde einem Kraftfahrzeughalter unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Führung eines Fahrtenbuchs ab Zustellung der Verfügung auferlegt, wird die Hauptsache im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig vorweggenommen. Der Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entspricht in diesem...
  • OLG-NUERNBERG, 30.04.2008, 7 WF 459/08
    Der Geschäftswert eines einstweiligen Anordnungsverfahrens im Rahmen des Gewaltschutzgesetzes, das die Benutzung der Wohnung betrifft (§ 64 b Abs. 3 FGG, § 2 GewSchG), beträgt 2.000,- ¤ (analog § 24 S. 3, S. 2 RVG, § 53 Abs. 2 S. 2 GKG; a. M. OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.1.2008, Az. 10 WF 7/08).
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