Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeGKG§ 53 GKG - Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes 

Stand: 17.06.2013

§ 53 GKG - Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes

Gerichtskostengesetz

   Abschnitt 7 (Wertvorschriften)
      Unterabschnitt 2 (Besondere Wertvorschriften)

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über einen Antrag auf Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung) und
4.
nach § 148 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Abs. 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Abs. 6, § 80 Abs. 5 bis 8, § 80a Abs. 3 oder § 80b Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Abs. 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Abs. 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.



Weitere Vorschriften um § 53 GKG

Entscheidungen zu § 53 GKG

  • NIEDERSAECHSISCHES-OVG, 03.06.2009, 2 OA 124/09
    1. Über die Streitwertbeschwerde entscheidet der Senat als Kollegium und nicht der Berichterstatter des Senats als Einzelrichter, wenn im erstinstanzlichen Verfahren die Streitwertfestsetzung durch den Berichterstatter der Kammer des Verwaltungsgerichts gemäß § 87 a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO und nicht den Einzelrichter gemäß § 6...
  • OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN, 25.03.2009, 2 O 15/09
    Im Konkurrentenverfahren um ein Beförderungsamt erhöht sich der Ausgangsbetrag um die Anzahl der Beförderungsstellen, die durch das Rechtsschutzbegehren blockiert werden sollen.
  • OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN, 02.03.2009, 13 C 278/08
    Der Streitwert eines Verfahrens nach § 123 VwGO, in dem der Antragsteller die vorläufige Zulassung zum Studium begehrt, beträgt 5.000,- ¤ (Änderung der Senatsrechtsprechung).
  • VGH-BADEN-WUERTTEMBERG, 09.02.2009, 10 S 3350/08
    Wenn die Behörde einem Kraftfahrzeughalter unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Führung eines Fahrtenbuchs ab Zustellung der Verfügung auferlegt, wird die Hauptsache im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig vorweggenommen. Der Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entspricht in diesem...
  • OLG-NUERNBERG, 30.04.2008, 7 WF 459/08
    Der Geschäftswert eines einstweiligen Anordnungsverfahrens im Rahmen des Gewaltschutzgesetzes, das die Benutzung der Wohnung betrifft (§ 64 b Abs. 3 FGG, § 2 GewSchG), beträgt 2.000,- ¤ (analog § 24 S. 3, S. 2 RVG, § 53 Abs. 2 S. 2 GKG; a. M. OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.1.2008, Az. 10 WF 7/08).
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Benutzer-Kommentare zu § 53 GKG

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.



Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 53 GKG - Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche