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JuraForum.deGesetzeGKG§ 52 GKG - Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit 

Stand: 19.04.2013

§ 52 GKG - Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit

Gerichtskostengesetz

   Abschnitt 7 (Wertvorschriften)
      Unterabschnitt 2 (Besondere Wertvorschriften)

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend.

(4) In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung darf der Streitwert nicht unter 1 000 Euro, in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro und in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro angenommen werden.

(5) Im Verfahren, das die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betrifft, ist Streitwert

1.
der 13fache Betrag des Endgrundgehalts zuzüglich ruhegehaltfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist;
2.
in sonstigen Fällen die Hälfte des sich nach Nummer 1 ergebenden Betrags, die Hälfte des 13fachen Anwärtergrundbetrags zuzüglich eines Anwärtersonderzuschlags oder die Hälfte des vertraglich für die Dauer eines Jahres vereinbarten Gehalts.
Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach Satz 1 ergebenden Betrags.

(6) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 5 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(7) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.



Weitere Vorschriften um § 52 GKG

Entscheidungen zu § 52 GKG

  • BVERWG, 30.07.2009, BVerwG 2 B 30.09
    Der Streitwert bestimmt sich in Verfahren, in denen die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand in vollem Umfang und nicht nur wegen ihres Zeitpunkts angegriffen wird, nach § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG; eine Halbierung des Streitwerts nach § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG verbietet sich (Änderung der Rechtsprechung, vgl. Beschluss vom 15....
  • NIEDERSAECHSISCHES-OVG, 16.07.2009, 2 OA 248/09
    Der Streitwert für Klagen gegen die Nebenbestimmung eines Aufenthaltstitels (hier: Wohnsitzauflage) ist in der Regel mit dem vollen Auffangwert anzusetzen.
  • NIEDERSAECHSISCHES-OVG, 03.06.2009, 2 OA 124/09
    1. Über die Streitwertbeschwerde entscheidet der Senat als Kollegium und nicht der Berichterstatter des Senats als Einzelrichter, wenn im erstinstanzlichen Verfahren die Streitwertfestsetzung durch den Berichterstatter der Kammer des Verwaltungsgerichts gemäß § 87 a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO und nicht den Einzelrichter gemäß § 6...
  • OVG-SACHSEN-ANHALT, 13.05.2009, 2 O 34/09
    1. Bei Streitigkeiten um die Erteilung von Aufenthaltstiteln für mehrere Kläger ist der Auffangwert pro Person anzusetzen. 2. Der einfache Auffangwert ist nur dann festzusetzen, wenn mehrere Familienmitglieder im Interesse ihrer familiären Gemeinschaft die Erteilung eines Aufenthaltstitels für ein Familienmitglied erstreben.
  • OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN, 02.04.2009, 13 A 9/08
    Die Möglichkeit des Widerrufs einer (zahn-)ärztlichen Approbation wegen Fehlverhaltens knüpft an die Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit des Betreffenden an. Stellt das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung wegen Widerrufs der Approbation auf beide Widerrufstatbestände ab, muss der Antrag auf Zulassung der Berufung...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 52 GKG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 52 GKG:

  • Gerichtskostengesetz (GKG)
    • Abschnitt 7 (Wertvorschriften)
      • Unterabschnitt 1 (Allgemeine Wertvorschriften)
    • § 42 Wiederkehrende Leistungen
      • Unterabschnitt 2 (Besondere Wertvorschriften)
    • § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes
    • § 60 Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes
      • Unterabschnitt 3 (Wertfestsetzung)
    • § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren

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