(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend.
(4) In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung darf der Streitwert nicht unter 1 000 Euro, in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro und in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro angenommen werden.
(5) Im Verfahren, das die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betrifft, ist Streitwert
1.
der 13fache Betrag des Endgrundgehalts zuzüglich ruhegehaltfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist;
2.
in sonstigen Fällen die Hälfte des sich nach Nummer 1 ergebenden Betrags, die Hälfte des 13fachen Anwärtergrundbetrags zuzüglich eines Anwärtersonderzuschlags oder die Hälfte des vertraglich für die Dauer eines Jahres vereinbarten Gehalts.
Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach Satz 1 ergebenden Betrags.
(6) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 5 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(7) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
Der Streitwert bestimmt sich in Verfahren, in denen die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand in vollem Umfang und nicht nur wegen ihres Zeitpunkts angegriffen wird, nach § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG; eine Halbierung des Streitwerts nach § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG verbietet sich (Änderung der Rechtsprechung, vgl. Beschluss vom 15....
Der Streitwert für Klagen gegen die Nebenbestimmung eines Aufenthaltstitels (hier: Wohnsitzauflage) ist in der Regel mit dem vollen Auffangwert anzusetzen.
1. Über die Streitwertbeschwerde entscheidet der Senat als Kollegium und nicht der Berichterstatter des Senats als Einzelrichter, wenn im erstinstanzlichen Verfahren die Streitwertfestsetzung durch den Berichterstatter der Kammer des Verwaltungsgerichts gemäß § 87 a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO und nicht den Einzelrichter gemäß § 6...
1. Bei Streitigkeiten um die Erteilung von Aufenthaltstiteln für mehrere Kläger ist der Auffangwert pro Person anzusetzen.
2. Der einfache Auffangwert ist nur dann festzusetzen, wenn mehrere Familienmitglieder im Interesse ihrer familiären Gemeinschaft die Erteilung eines Aufenthaltstitels für ein Familienmitglied erstreben.
Die Möglichkeit des Widerrufs einer (zahn-)ärztlichen Approbation wegen Fehlverhaltens knüpft an die Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit des Betreffenden an.
Stellt das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung wegen Widerrufs der Approbation auf beide Widerrufstatbestände ab, muss der Antrag auf Zulassung der Berufung...
Streitgegenstand der Klage auf Neubewertung der in einem Zeugnis enthaltenen Bewertung schulischer Leistungen ist der prozessuale Anspruch des Klägers auf Neubewertung dieser Leistungen.
Die Einwände des Klägers gegen die Benotung der Leistungen in den einzelnen Fächern sind lediglich Klagegründe, nicht aber abtrennbare Teile des...
§ 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AMG ist, falls nicht die bis zum Inkrafttreten des Zehnten AMG-Änderungsgesetzes bestehenden weitgehenden Änderungsmöglichkeiten nach § 105 Abs. 3a AMG a. F. einschlägig sind, auf fiktiv zugelassene Arzneimittel in gleicher Weise anzuwenden wie auf neu zugelassene Arzneimittel. Eine Neuzulassungspflicht...
Im Konkurrentenverfahren um ein Beförderungsamt erhöht sich der Ausgangsbetrag um die Anzahl der Beförderungsstellen, die durch das Rechtsschutzbegehren blockiert werden sollen.
Wird im Rahmen eines Rechtsstreits über die gesonderte Feststellung des Grundstückswerts für Zwecke der Erbschaft- oder Schenkungsteuer darüber gestritten, ob das Grundstück im Erwerbszeitpunkt zu mehr als der Hälfte seines Werts einem Gewerbebetrieb diente und deshalb auch die Grundstücksart "Betriebsgrundstück" festzustellen...
Der Streitwert in Verfahren gegen Studiengebühren, die dem Kläger für die gesamte (weitere) Dauer seines Studiums auferlegt worden sind, richtet sich nicht nach § 52 Abs. 3 GKG, sondern ist gemäß § 52 Abs. 1 S. 1 GKG nach Ermessen zu bestimmen. Zurückzugreifen ist dabei auf Nr. II.3.1 des Streitwertkatalogs für die...
1. Bei der Streitwertfestsetzung für auf Erteilung eines Bauvorbescheids gerichtete Klagen ist vom Wert der Bodenwertsteigerung auszugehen, wenn der Erfolg der Klage von der grundsätzlichen Frage der Bebaubarkeit des Baugrundstücks abhängt (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung der Baurechtssenate des Verwaltungsgerichtshofs...
1. Zur Streitwertfestsetzung, wenn in Verwaltungsstreitverfahren über die Pflicht zur Kostenerstattung der im Vorverfahren entstehenden Kosten dem Grunde nach gestritten wird.
2. Werden die im Rahmen des Vorverfahrens entstandenen Rechtsanwaltskosten erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Klageverfahrens - etwa in einer fiktiven...
Streitwert in Höhe von 65.000,00 Euro für Hauptsacheverfahren wegen Erteilung oder Widerruf einer ärztlichen Approbation, ohne Differenzierung nach der Art der ärztlichen Tätigkeit.
Prozessuale Folgen einer einseitigen Erledigungserklärung durch den Kläger im Berufungsverfahren.
Zum Streitwert bei einseitiger Erledigungserklärung des Klägers.
Der Streitwert einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer großflächigen, beleuchteten und programmgesteuerten Werbetafel mit getaktetem Bildwechsel für mindestens drei Bilddarstellungen (sog. Mega-Light-Wechsler-Anlage) beträgt mindestens 15.000,-- EUR (Fortführung des zum...
1. Bei Streitigkeiten um die Erneuerung bzw. Fortführung des Liegenschaftskatasters ist die Heranziehung des Auffangwerts des § 52 Abs. 2 GKG gerechtfertigt, wenn sich ein für den Kläger ergebendes wirtschaftliches Interesse nicht konkret beziffern lässt.
2. Anders liegt es jedoch, wenn der Kläger eine Fortführungsentscheidung...
Der Streitwert eines Klageverfahrens, das eine gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG erteilte Verwarnung zum Gegenstand hat, ist mit einem Viertel des Auffangwerts zu bemessen.