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JuraForum.deGesetzeGKG§ 33 GKG - Verpflichtung zur Zahlung von Kosten in besonderen Fällen 

Stand: 20.05.2013

§ 33 GKG - Verpflichtung zur Zahlung von Kosten in besonderen Fällen

Gerichtskostengesetz

   Abschnitt 5 (Kostenhaftung)

Die nach den §§ 53 bis 55, 177, 209 und 269 der Insolvenzordnung sowie den §§ 466 und 471 Abs. 4 der Strafprozessordnung begründete Verpflichtung zur Zahlung von Kosten besteht auch gegenüber der Staatskasse.


Weitere Vorschriften um § 33 GKG

Entscheidungen zu § 33 GKG

  • LAG-HAMBURG, 11.01.2008, 8 Ta 13/07
    1. Macht der Arbeitnehmer gleichzeitig mit einer Kündigungsschutzklage Verzugslohnansprüche geltend, deren Begründetheit allein vom Erfolg der Kündigungsschutzklage abhängt, so ist deren Gegenstandswert regelmäßig mit 20 % des eingeklagten Betrags in Ansatz zu bringen. 2. Klagen gegen eine fristlose und eine hilfsweise für den...

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