JuraForum.de > Gesetze > GKG > § 33 GKG - Verpflichtung zur Zahlung von Kosten in besonderen Fällen
Abschnitt 5 (Kostenhaftung)
Die nach den §§ 53 bis 55, 177, 209 und 269 der Insolvenzordnung sowie den §§ 466 und 471 Abs. 4 der Strafprozessordnung begründete Verpflichtung zur Zahlung von Kosten besteht auch gegenüber der Staatskasse.
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