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JuraForum.deGesetzeGKG§ 30 GKG - Erlöschen der Zahlungspflicht 

Stand: 19.04.2013

§ 30 GKG - Erlöschen der Zahlungspflicht

Gerichtskostengesetz

   Abschnitt 5 (Kostenhaftung)

Die durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung begründete Verpflichtung zur Zahlung von Kosten erlischt, soweit die Entscheidung durch eine andere gerichtliche Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Soweit die Verpflichtung zur Zahlung von Kosten nur auf der aufgehobenen oder abgeänderten Entscheidung beruht hat, werden bereits gezahlte Kosten zurückerstattet.


Weitere Vorschriften um § 30 GKG

Entscheidungen zu § 30 GKG

  • OLG-DUESSELDORF, 25.01.2007, I-10 W 2/07
    Treffen die Parteien zweitinstanzlich in einem gerichtlichen Vergleich eine Kostenregelung, die von der erstinstanzlichen gerichtlichen Kostenentscheidung abweicht, so führt dies nicht zum Erlöschen der erstinstanzlich begründeten Entscheidungsschuldnerhaftung nach § 29 Nr. 1 GKG. Die Haftung für die Gerichtskosten nach dem GKG...

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