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JuraForum.deGesetzeGKG§ 28 GKG - Auslagen in weiteren Fällen 

Stand: 20.05.2013

§ 28 GKG - Auslagen in weiteren Fällen

Gerichtskostengesetz

   Abschnitt 5 (Kostenhaftung)

(1) Die Dokumentenpauschale schuldet ferner, wer die Erteilung der Ausfertigungen, Ablichtungen oder Ausdrucke beantragt hat. Sind Ablichtungen oder Ausdrucke angefertigt worden, weil die Partei oder der Beteiligte es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen, schuldet nur die Partei oder der Beteiligte die Dokumentenpauschale.

(2) Die Auslagen nach Nummer 9003 des Kostenverzeichnisses schuldet nur, wer die Versendung oder die elektronische Übermittlung der Akte beantragt hat.

(3) Im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe einschließlich des Verfahrens auf Bewilligung grenzüberschreitender Prozesskostenhilfe ist der Antragsteller Schuldner der Auslagen, wenn der Antrag zurückgenommen oder von dem Gericht abgelehnt oder wenn die Übermittlung des Antrags von der Übermittlungsstelle oder das Ersuchen um Prozesskostenhilfe von der Empfangsstelle abgelehnt wird.


Weitere Vorschriften um § 28 GKG

Entscheidungen zu § 28 GKG

  • SAECHSISCHES-OVG, 25.06.2009, 5 A 398/08
    Die Auslagen nach Nr. 9003 des Kostenverzeichnisses zum GKG schuldet nicht der Rechtsanwalt, der den Antrag auf Versendung der Akten übermittelt hat, sondern der von ihm vertretene Beteiligte.
  • VGH-BADEN-WUERTTEMBERG, 27.11.2007, 4 S 1610/07
    Die Dokumentenpauschale nach Nr. 9000/1 des Kostenverzeichnisses - Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG - schuldet nach § 28 Abs. 1 Satz 2 GKG auch der Beteiligte, der die erforderlichen Mehrfertigungen lediglich per Telefax übersendet.
  • HAMBURGISCHES-OVG, 18.04.2006, 1 So 148/05
    Schuldner der Auslagen nach Nummer 9003 des Kostenverzeichnisses zum GKG (Aktenversendungspauschale) ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht der Rechtsanwalt, der den Antrag gestellt hat, sondern sein Mandant, für den er tätig ist.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 28 GKG:

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