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JuraForum.deGesetzeGKG§ 26 GKG - Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren 

Stand: 20.05.2013

§ 26 GKG - Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren

Gerichtskostengesetz

   Abschnitt 5 (Kostenhaftung)

(1) Die Kosten des Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungverfahrens sowie des Verfahrens der Zwangsliquidation einer Bahneinheit schuldet vorbehaltlich des Absatzes 2, wer das Verfahren beantragt hat, soweit die Kosten nicht dem Erlös entnommen werden können.

(2) Die Kosten für die Erteilung des Zuschlags schuldet nur der Ersteher; § 29 Nr. 3 bleibt unberührt. Im Fall der Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot oder der Erklärung, für einen Dritten geboten zu haben (§ 81 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung), haften der Ersteher und der Meistbietende als Gesamtschuldner.

(3) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens schuldet der Beschwerdeführer.


Weitere Vorschriften um § 26 GKG

Entscheidungen zu § 26 GKG

  • OLG-NAUMBURG, 09.07.2003, 7 W 16/03
    In einem der Feststellung von Baumängeln dienenden selbstständigen Beweisverfahren richtet sich der Streitwert nicht nach der Schätzung der Antragsteller, sondern nach den Mängelbeseitigungskosten, die objektiv entstehen würden, wenn man die Behauptungen der Antragsschrift als zutreffend unterstellt.
  • OLG-DRESDEN, 08.08.2002, 10 WF 321/02
    Lässt sich in einer Ehesache ein Verkehrswert eines selbstgenutzten Hausgrundstückes der Ehegatten nicht feststellen, so ist die mit dem Bewohnen des Eigenheimes verbundene Mietersparnis für die Bemessung des Streitwertes heranzuziehen. Einer Abschätzung nach § 26 GKG bedarf es nicht.

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