JuraForum.de > Gesetze > GG > Art 99 GG
IX. (Die Rechtsprechung)
Dem Bundesverfassungsgerichte kann durch Landesgesetz die Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, den in Artikel 95 Abs. 1 genannten obersten Gerichtshöfen für den letzten Rechtszug die Entscheidung in solchen Sachen zugewiesen werden, bei denen es sich um die Anwendung von Landesrecht handelt.
Folgende Vorschriften verweisen auf Art 99 GG:
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