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JuraForum.deGesetzeGGArt 99 GG 

Stand: 20.05.2013

Art 99 GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

   IX. (Die Rechtsprechung)

Dem Bundesverfassungsgerichte kann durch Landesgesetz die Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, den in Artikel 95 Abs. 1 genannten obersten Gerichtshöfen für den letzten Rechtszug die Entscheidung in solchen Sachen zugewiesen werden, bei denen es sich um die Anwendung von Landesrecht handelt.


Weitere Vorschriften um Art 99 GG

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf Art 99 GG:

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