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JuraForum.deGesetzeGGArt 92 GG 

Stand: 17.06.2013

Art 92 GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

   IX. (Die Rechtsprechung)

Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.


Weitere Vorschriften um Art 92 GG

Entscheidungen zu Art 92 GG

  • BSG, 22.04.2008, B 1 SF 1/08 R
    1. Bei Streitigkeiten gegen Entscheidungen der Vergabekammern des Bundes oder der Länder wegen Arzneimittel-Rabattverträgen nach § 130a SGB V ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet und der Primärrechtsschutz gewährleistet. 2. Weder das Grundgesetz noch das Recht der Europäischen Gemeinschaften...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf Art 92 GG:

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