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JuraForum.deGesetzeGGArt 91d GG 

Stand: 20.05.2013

Art 91d GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

   VIIIa. (Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit)

Bund und Länder können zur Feststellung und Förderung der Leistungsfähigkeit ihrer Verwaltungen Vergleichsstudien durchführen und die Ergebnisse veröffentlichen.


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