JuraForum.de > Gesetze > GG > Art 91d GG
VIIIa. (Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit)
Bund und Länder können zur Feststellung und Förderung der Leistungsfähigkeit ihrer Verwaltungen Vergleichsstudien durchführen und die Ergebnisse veröffentlichen.
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