JuraForum.de > Gesetze > GG > Art 91b GG
VIIIa. (Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit)
(1) Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung zusammenwirken bei der Förderung von:
(2) Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich und bei diesbezüglichen Berichten und Empfehlungen zusammenwirken.
(3) Die Kostentragung wird in der Vereinbarung geregelt.
Folgende Vorschriften verweisen auf Art 91b GG:
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