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JuraForum.deGesetzeGGArt. 91 GG - Einsatz von Polizeikräften anderer Länder/Kräften des Bundesgrenzschutzes 

Art. 91 GG - Einsatz von Polizeikräften anderer Länder/Kräften des Bundesgrenzschutzes

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

   VIII. (Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung)

(Anm.*)

(1) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder sowie Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen und des Bundesgrenzschutzes anfordern.

(2) Ist das Land, in dem die Gefahr droht, nicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr bereit oder in der Lage, so kann die Bundesregierung die Polizei in diesem Lande und die Polizeikräfte anderer Länder ihren Weisungen unterstellen sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes einsetzen.
Die Anordnung ist nach Beseitigung der Gefahr, im Übrigen jederzeit auf Verlangen des Bundesrates aufzuheben.
Erstreckt sich die Gefahr auf das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen Weisungen erteilen; Satz 1 und Satz 2 bleiben unberührt.


Fußnoten:


Art. 91: I.d.F. d. § 1 Nr. 15 G v. 24.06.1968 I 709



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Artikel:

  • Bundesbeamtengesetz (BBG)
    • Abschnitt 6 (Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis)
      • Unterabschnitt 1 (Allgemeine Pflichten und Rechte)
    • § 79 Mutterschutz, Elternzeit und Jugendarbeitsschutz
  • Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG,NI)
    • Sechster Teil (Zwang)
      • 1. Abschnitt (Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen)
    • § 69 Unmittelbarer Zwang
    • Neunter Teil (Zuständigkeiten)
  • § 103 Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten anderer Länder und des Bundes sowie von Bediensteten ausländischer Staaten
  • § 104 Amtshandlungen von niedersächsischen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Landes Niedersachsen
  • Polizeigesetz (PolG,BW)
    • ZWEITER TEIL (Die Organisation der Polizei)
      • DRITTER ABSCHNITT: (Der Polizeivollzugsdienst)
        • Zweiter Unterabschnitt: (Zuständigkeit)
      • § 78 Amtshandlungen von Polizeibeamten anderer Länder und des Bundes sowie von Vollzugsbeamten anderer Staaten im Zuständigkeitsbereich des Landes
      • § 79 Amtshandlungen von Polizeibeamten des Landes außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Landes

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