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JuraForum.deGesetzeGGArt 90 GG 

Stand: 20.05.2013

Art 90 GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

   VIII. (Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung)

(1) Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Reichsautobahnen und Reichsstraßen.

(2) Die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften verwalten die Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrage des Bundes.

(3) Auf Antrag eines Landes kann der Bund Bundesautobahnen und sonstige Bundesstraßen des Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, in bundeseigene Verwaltung übernehmen.


Weitere Vorschriften um Art 90 GG

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf Art 90 GG:

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