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JuraForum.deGesetzeGGArt 88 GG 

Stand: 20.05.2013

Art 88 GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

   VIII. (Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung)

Der Bund errichtet eine Währungs- und Notenbank als Bundesbank. Ihre Aufgaben und Befugnisse können im Rahmen der Europäischen Union der Europäischen Zentralbank übertragen werden, die unabhängig ist und dem vorrangigen Ziel der Sicherung der Preisstabilität verpflichtet.


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