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JuraForum.deGesetzeGGArt 87c GG 

Stand: 20.05.2013

Art 87c GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

   VIII. (Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung)

Gesetze, die auf Grund des Artikels 73 Abs. 1 Nr. 14 ergehen, können mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß sie von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt werden.


Weitere Vorschriften um Art 87c GG

Entscheidungen zu Art 87c GG

  • BVERWG, 25.04.2001, BVerwG 6 C 6.00
    1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung eines nach § 33 Abs. 2 Satz 1 TKG ausgesprochenen Handlungsgebots an den marktbeherrschenden Anbieter ist derjenige der letzten Verwaltungsentscheidung. 2. Der für die Feststellung der Marktbeherrschung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 TKG räumlich relevante Markt entspricht grundsätzlich...
  • BSG, 27.01.2000, B 12 KR 29/98 R
    Die Pflegeversicherung ist eine Sozialversicherung und kein Teil der öffentlichen Fürsorge.

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