Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeGGArt 84 GG 

Stand: 19.04.2013

Art 84 GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

   VIII. (Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung)

(1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen, können die Länder davon abweichende Regelungen treffen. Hat ein Land eine abweichende Regelung nach Satz 2 getroffen, treten in diesem Land hierauf bezogene spätere bundesgesetzliche Regelungen der Einrichtung der Behörden und des Verwaltungsverfahrens frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Artikel 72 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. In Ausnahmefällen kann der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.

(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.

(3) Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daß die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden, mit deren Zustimmung und, falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordneten Behörden.

(4) Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausführung der Bundesgesetze in den Ländern festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen den Beschluß des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.

(5) Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. Sie sind, außer wenn die Bundesregierung den Fall für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten.



Weitere Vorschriften um Art 84 GG

Erwähnungen von Art 84 GG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf Art 84 GG:

  • Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG)
    • Kapitel 1 (Allgemeine Vorschriften)
  • § 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege
  • § 2 Verwirklichung der Ziele
  • § 3 Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse, vertragliche Vereinbarungen, Zusammenarbeit der Behörden
  • § 5 Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft
  • § 7 Begriffsbestimmungen
    • Kapitel 2 (Landschaftsplanung)
  • § 9 Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
  • § 10 Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenpläne
  • § 11 Landschaftspläne und Grünordnungspläne
    • Kapitel 3 (Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft)
  • § 14 Eingriffe in Natur und Landschaft
  • § 15 Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
  • § 17 Verfahren; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
    • Kapitel 4 (Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft)
      • Abschnitt 1 (Biotopverbund und Biotopvernetzung; geschützte Teile von Natur und Landschaft)
    • § 20 Allgemeine Grundsätze
    • § 21 Biotopverbund, Biotopvernetzung
    • § 22 Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft
    • § 23 Naturschutzgebiete
    • § 25 Biosphärenreservate
    • § 27 Naturparke
    • § 28 Naturdenkmäler
    • § 29 Geschützte Landschaftsbestandteile
    • § 30 Gesetzlich geschützte Biotope
      • Abschnitt 2 (Netz „Natura 2000“)
    • § 32 Schutzgebiete
    • § 33 Allgemeine Schutzvorschriften
    • § 34 Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten; Ausnahmen
    • § 35 Gentechnisch veränderte Organismen
    • Kapitel 5 (Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope)
      • Abschnitt 2 (Allgemeiner Artenschutz)
    • § 43 Tiergehege
    • Kapitel 7 (Erholung in Natur und Landschaft)
  • § 59 Betreten der freien Landschaft
  • § 61 Freihaltung von Gewässern und Uferzonen
  • § 62 Bereitstellen von Grundstücken
    • Kapitel 8 (Mitwirkung von anerkannten Naturschutzvereinigungen)
  • § 63 Mitwirkungsrechte
    • Kapitel 9 (Eigentumsbindung, Befreiungen)
  • § 65 Duldungspflicht
  • § 66 Vorkaufsrecht
  • § 67 Befreiungen
  • § 68 Beschränkungen des Eigentums; Entschädigung und Ausgleich
    • Kapitel 10 (Bußgeld- und Strafvorschriften)
  • § 69 Bußgeldvorschriften
    • Kapitel 11 (Übergangs- und Überleitungsvorschrift)
  • § 74 Übergangs- und Überleitungsregelungen
  • Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG)
    • Kapitel 1 (Allgemeine Bestimmungen)
  • § 2 Anwendungsbereich
  • § 4 Gewässereigentum, Schranken des Grundeigentums
    • Kapitel 2 (Bewirtschaftung von Gewässern)
      • Abschnitt 1 (Gemeinsame Bestimmungen)
    • § 10 Inhalt der Erlaubnis und der Bewilligung
    • § 14 Besondere Vorschriften für die Erteilung der Bewilligung
    • § 15 Gehobene Erlaubnis
    • § 18 Widerruf der Erlaubnis und der Bewilligung
    • § 19 Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebspläne
    • § 21 Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse
    • § 23 Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung
      • Abschnitt 2 (Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer)
    • § 25 Gemeingebrauch
    • § 38 Gewässerrandstreifen
    • § 39 Gewässerunterhaltung
    • § 40 Träger der Unterhaltungslast
    • § 41 Besondere Pflichten bei der Gewässerunterhaltung
    • § 42 Behördliche Entscheidungen zur Gewässerunterhaltung
      • Abschnitt 4 (Bewirtschaftung des Grundwassers)
    • § 49 Erdaufschlüsse
    • Kapitel 3 (Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen)
      • Abschnitt 1 (Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz)
    • § 51 Festsetzung von Wasserschutzgebieten
    • § 52 Besondere Anforderungen in Wasserschutzgebieten
      • Abschnitt 4 (Gewässerschutzbeauftragte)
    • § 64 Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten
      • Abschnitt 5 (Gewässerausbau, Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten)
    • § 70 Anwendbare Vorschriften, Verfahren
    • § 71 Enteignungsrechtliche Vorwirkung
      • Abschnitt 6 (Hochwasserschutz)
    • § 78 Besondere Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete
      • Abschnitt 7 (Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation)
    • § 82 Maßnahmenprogramm
    • § 87 Wasserbuch
      • Abschnitt 9 (Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen)
    • § 91 Gewässerkundliche Maßnahmen
    • Kapitel 4 (Entschädigung, Ausgleich)
  • § 99 Ausgleich
  • Raumordnungsgesetz (ROG)
    • Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
  • § 7 Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne
    • Abschnitt 2 (Raumordnung in den Ländern)
  • § 8 Landesweite Raumordnungspläne, Regionalpläne und regionale Flächennutzungspläne
  • § 10 Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen

Benutzer-Kommentare zu Art 84 GG

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "Art 84 GG"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche