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JuraForum.deGesetzeGGArt 83 GG 

Stand: 20.05.2013

Art 83 GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

   VIII. (Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung)

Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt.


Weitere Vorschriften um Art 83 GG

Entscheidungen zu Art 83 GG

  • BSG, 07.11.2006, B 7b AS 6/06 R
    Beim Arbeitslosengeld II steht die Regelleistung für Alleinstehende allen volljährigen Personen zu, die nicht Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft sind. Das SGB II stellt im Gegensatz zur Regelsatzverordnung im Sozialhilferecht nicht auf die Rechtsfigur des Haushaltsvorstandes ab.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf Art 83 GG:

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