JuraForum.de > Gesetze > GG > Art 83 GG
VIII. (Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung)
Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt.
Folgende Vorschriften verweisen auf Art 83 GG:
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