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JuraForum.deGesetzeGGArt 80 GG 

Stand: 20.05.2013

Art 80 GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

   VII. (Die Gesetzgebung des Bundes)

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.



Weitere Vorschriften um Art 80 GG

Entscheidungen zu Art 80 GG

  • BSG, 30.07.2008, B 14 AS 26/07 R
    Bei der Berechnung der Alg II-Leistung ist als Einkommen grundsätzlich alles zu berücksichtigen, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält; Vermögen ist alles, was er vor Antragstellung bereits hatte. Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen.
  • BSG, 09.04.2008, B 6 KA 40/07 R
    1. Regelungen im EBM-Ä können ihre gesetzliche Grundlage in § 87 SGB V, in § 82 Abs 1 SGB V oder in § 135 Abs 2 SGB V haben. 2. Qualifikationsanforderungen im Vertragsarztrecht können über berufsrechtliche Regelungen hinausgehen. Das ist sowohl mit Art 74 Abs 1 Nr 12 als auch mit Art 12 Abs 1 und Art 3 Abs 1 GG vereinbar. 3....
  • OVG-RHEINLAND-PFALZ, 09.07.2003, 8 A 10429/03.OVG
    § 9 Abs. 2, 2. Halbsatz LWaldGDVO, der die Kostenerstattung des Landes für die Wahrnehmung sonstiger forstlicher Aufgaben durch kommunale Förster auf dreißig Prozent der durchschnittlichen Personalausgaben pro Person begrenzt, ist nicht von der Verordnungsermächtigung des § 28 Abs. 4 LWaldG gedeckt und daher nichtig.

Erwähnungen von Art 80 GG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf Art 80 GG:

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