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JuraForum.deGesetzeGGArt 8 GG 

Stand: 20.05.2013

Art 8 GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

   I. (Die Grundrechte)

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.


Weitere Vorschriften um Art 8 GG

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf Art 8 GG:

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