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JuraForum.deGesetzeGGArt 71 GG 

Stand: 20.05.2013

Art 71 GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

   VII. (Die Gesetzgebung des Bundes)

Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden.


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